Satzung für Capitol Bascats Düsseldorf e.V. beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.07.2015 in Düsseldorf, Am Wildpark 61
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter der Registriernummer VR 11244 am 03.08.2015.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Capitol Bascats Düsseldorf e.V.“ Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist es, den Basketballsport zu fördern.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Aufnahmeantrag, dem der Vorstand zustimmen muss. Über Zustimmung oder Ablehnung wird abschließend entschieden, die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Mail oder Brief) gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06. oder zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Mitglieder, die nicht aktiv im Verein mitwirken, werden aus der Mitgliederliste gestrichen. Die vorgesehene Streichung muss dem Mitglied schriftlich (per Mail oder Brief) angekündigt werden.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung, das Mitglied hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bei der Entscheidung über den Ausschluss.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl der Kassenprüfer (für 2 Jahre)
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich (per Mail oder Brief) eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Stimmberechtigt auf Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für jedes jüngere Mitglied darf ein Elternteil das Stimmrecht ausüben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister(in). Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand soll in der Regel quartalsweise tagen.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Förderverein „friends of basket girls e.v.“, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.Düsseldorf, 19.07.2015